Erwägungsgrund 1 32008D0945
Artikel 11 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Rates (nachstehend „Geschäftsordnung“ genannt) sieht vor, dass sofern ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen ist, auf Ersuchen eines Ratsmitglieds überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III Artikel 1 der Geschäftsordnung mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Europäischen Union repräsentieren.