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In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 ist vorgesehen, dass der Ausschuss für neuartige Therapien zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder umfasst, die die Kommission auf der Grundlage eines öffentlichen Aufrufs zur Interessenbekundung und nach Konsultation des Europäischen Parlaments ernennt und die als Vertreter der Patientenverbände fungieren.
In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 ist vorgesehen, dass der Ausschuss für neuartige Therapien zwei Mitglieder und zwei…
Der Ausschuss für neuartige Therapien setzt sich zusammen aus: a) fünf Mitgliedern oder kooptierten Mitgliedern des Ausschusses für Humanarzneimittel aus fünf…
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses für neuartige Therapien sollten für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt werden, gerechnet…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 werden spezielle Vorschriften für die Zulassung, Überwachung und Pharmakovigilanz von Arzneimitteln für neuartige…
Sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anders vorgesehen, gilt für den Ausschuss für neuartige Therapien die Verordnung (EG) Nr. 726/2004.
Zu Mitgliedern und zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses für neuartige Therapien werden ab dem 30. Dezember 2008 für eine Amtszeit von drei Jahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.