Erwägungsgrund 2 32008D0980
In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 ist vorgesehen, dass der Ausschuss für neuartige Therapien zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder umfasst, die die Kommission auf der Grundlage eines öffentlichen Aufrufs zur Interessenbekundung und nach Konsultation des Europäischen Parlaments ernennt und die als Vertreter der klinisch tätigen Ärzte fungieren.