Art. 1 Abs. 6 Nr. 6 Buchst. a SN-10458Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes
Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die Grundsätze des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 2, insbesondere die Auswahlmaßstäbe im Einzelnen und die Beteiligung am…
§ 4 Abs. 2 VAP2.1 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Bachelor) des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Auswahlmethode bestimmt die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über…
Art. 76 Abs. 1 32014L0025RICHTLINIE 2014/25/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Für den Zweck der Auswahl der Teilnehmer an Vergabeverfahren gelten alle folgenden Vorschriften:
Art. 32 Abs. 3 Buchst. a 32014R0223VERORDNUNG (EU) Nr. 223/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen
geeignete nichtdiskriminierende und transparente Auswahlverfahren und/oder -kriterien zu erstellen und gegebenenfalls nach Billigung anzuwenden,
Anlage 2 Abs. 2 BADVVerordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen
Die Verfahren nach dieser Auswahl-Richtlinie müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt werden.