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Die Stelle des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors gilt als unbesetzt:
ab neun Monaten vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit;
ab dem Eingang eines Entlassungsantrags beim Rat;
mit Beschluss des Rates, den Direktor oder einen stellvertretenden Direktor zu entlassen oder ihre Amtszeit in anderer Weise zu beenden gemäß Kapitel 4 dieser Bestimmungen;
ab neun Monaten vor dem Zeitpunkt, an dem der Direktor oder ein stellvertretender Direktor das Alter von 65 Jahren erreicht; oder
mit dem Tod des Direktors oder des stellvertretenden Direktors.
Der Verwaltungsrat hat für jede unbesetzte Stelle eine Stellenausschreibung zu erstellen. Die Stellenausschreibung für die Stelle eines stellvertretenden Direktors ist vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Direktors zu verfassen. Die Stellenausschreibung legt eindeutig und ausführlich die folgenden Elemente dar:
eine allgemeine Beschreibung der Aufgaben und des Auftrags gemäß Europol-Beschluss;
eine Beschreibung der wichtigsten Aufgaben und Pflichten des Direktors bzw. des stellvertretenden Direktors mit entsprechenden Verweisen auf die einschlägigen Bestimmungen des Europol-Beschlusses;
die Einstellungskriterien, die jeder Bewerber zu erfüllen hat;
das Stellenprofil sowie alle Merkmale, die als relevant für die Aufgabe erachtet werden und die in der Folge als Auswahlkriterien herangezogen werden;
einen Überblick über das Auswahl- und Ernennungsverfahren;
die Beschäftigungsbedingungen wie die Besoldungsklasse bei der Einstellung, die Art des Vertrags und die Dauer der Amtszeit;
die Modalitäten und die Bewerbungsfrist.
Das Auswahlverfahren muss eine Prüfung enthalten, in der bestimmte Fertigkeiten und Fähigkeiten der Bewerber getestet werden. Der Verwaltungsrat muss die Merkmale und Verfahrensweisen zur Beurteilung einer jeden unbesetzten Stelle festlegen und er kann beschließen, die Beurteilung von einem externen Assessment Center durchführen zu lassen.
Die Stellenausschreibung muss auch darauf hinweisen, dass die Bewerber eine schriftliche Bewerbung mit einem ausführlichen Lebenslauf, einem Motivationsschreiben und Unterlagen einreichen müssen, aus denen ihre Eignung zur Wahrnehmung der Aufgaben hervorgeht, die mit der zu besetzenden Stelle verbunden sind. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Datum der Veröffentlichung der Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu senden. Die Stellenausschreibung muss auch auf die Sicherheitsüberprüfung hinweisen, der sich erfolgreiche Bewerber nach Artikel 40 des Europol-Beschlusses unterziehen müssen.
Artikel 30 erhält folgende Fassung: Für jedes Auswahlverfahren bestellt die Anstellungsbehörde einen Prüfungsausschuss. Dieser stellt ein Verzeichnis der…
Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren aus einer Auswahlliste von mindestens drei…
Die Auswahl des Direktors und der stellvertretenden Direktoren hat in einem objektiven und transparenten Verfahren zu erfolgen, unbeschadet der Vertraulichkeit…
I. ALLGEMEINES 1. Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) werden in diesen Regeln die Verfahren für die Einstellung des…
Der vom Verwaltungsrat eingesetzte Auswahlausschuss (im Folgenden „Auswahlausschuss“) hat gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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