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Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) führt eine neue Regelung für den Fall ein, dass ein Mitgliedstaat verlangt hat, dass die zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten seine zentralen Behörden bei der Prüfung der von Staatsangehörigen bestimmter Drittstaaten oder von bestimmten Gruppen von Staatsangehörigen dieser Staaten eingereichten Anträge konsultieren. Das Pflichtenheft des Schengener Konsultationsnetzes sollte entsprechend angepasst werden.
‚einheitliches Visum‘ im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen…
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S.…
„einheitliches Visum“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen…
Nach Artikel 31 des Visakodex kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass seine zentralen Behörden über die von den Konsulaten anderer Mitgliedstaaten an…
Das Pflichtenheft des Schengener Konsultationsnetzes sollte entsprechend angepasst werden und ab dem Tag der Anwendung des Visakodex gelten.
Die VIS-Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.