Art. 2 32007D0241BESCHLUSS DES RATES vom 27. März 2007 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (2007/241/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor .
Art. 3 32009D0502BESCHLUSS DES RATES vom 19. Januar 2009 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands im Namen der Gemeinschaft (2009/502/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor.
Art. 3 32006D0234BESCHLUSS DES RATES vom 27. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung sowie einer Schlussakte (2006/234/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.
Art. 4 32004D0889BESCHLUSS DES RATES vom 16. November 2004 zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (2004/889/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor .
Art. 4 32004D0911BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 2004 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums (2004/911/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor.
Art. 3 32005D0347BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (2005/347/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.