Erwägungsgrund 1 32009D0022
Gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2001/79/GASP wird der Vorsitzende des Militärausschusses vom Rat auf Empfehlung des auf Ebene der Generalstabschefs zusammentretenden Ausschusses ernannt.
Gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2001/79/GASP wird der Vorsitzende des Militärausschusses vom Rat auf Empfehlung des auf Ebene der Generalstabschefs zusammentretenden Ausschusses ernannt.