Art. 2 32009D0025
Der Präsident der Kommission und das für Energie zuständige Kommissionsmitglied werden hiermit ermächtigt, das Abkommen zu unterzeichnen und alle notwendigen Schritte für das Inkrafttreten dieses Abkommens, das im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu schließen ist, einzuleiten.