Erwägungsgrund 2 32009D0304
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 234/2008/EG werden zwölf Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates von der Kommission ernannt.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 234/2008/EG werden zwölf Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates von der Kommission ernannt.