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(nach Artikel 73) 1. Artikel 73 Absatz 3 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragspartei beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden: — WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996), — Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1971), — Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1991). Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dass Artikel 73 Absatz 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet. 2. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen: — Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961), — Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), — Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971), — WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996), — Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), — Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980), — Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989), — Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984), — Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979), — Europäisches Patentübereinkommen, — WIPO-Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000), — Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs). · 3. Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt Albanien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt.
(Artikel 71) 1. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben,…
gemäß Artikel 40 des vorliegenden Abkommnes (SAA Artikel 75) Artikel 40 Absatz 4 dieses Abkommens (SAA Artikel 75 Absatz 4) betrifft folgende multilaterale…
1. Artikel 39 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte: — Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von…
1. Artikel 15 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte: — Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern…
1. Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ratifiziert Libanon die geänderten Fassungen folgender multilateraler Übereinkünfte…
1. Spätestens am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens treten Algerien und die Europäische Gemeinschaft und/oder ihre Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.