Erwägungsgrund 1 32019L1024
Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.