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Gemäß Artikel 19 der Entscheidung 90/424/EWG kann die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft und für die Modernisierung der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, durchführen oder aber die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei deren Durchführung unterstützen.
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann die Gemeinschaft die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft und der Aus- oder Fortbildung im…
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des…
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des…
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des…
Gemäß Artikel 22 der Entscheidung 2009/470/EG kann die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen, die für die Weiterentwicklung des…
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG trifft die Gemeinschaft die technischen und wissenschaftlichen Maßnahmen bzw. unterstützt sie entsprechende Maßnahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.