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Gemäß Artikel 22 der Entscheidung 2009/470/EG kann die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft und für die Modernisierung der allgemeinen oder beruflichen Bildung im Veterinärbereich notwendig sind, durchführen oder aber die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei deren Durchführung unterstützen.
Gemäß Artikel 19 der Entscheidung 90/424/EWG kann die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen, die für die Weiterentwicklung des…
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann die Gemeinschaft die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft und der Aus- oder Fortbildung im…
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des…
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des…
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG trifft die Gemeinschaft die technischen und wissenschaftlichen Maßnahmen bzw. unterstützt sie entsprechende Maßnahmen der…
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG trifft die Gemeinschaft die technischen und wissenschaftlichen Maßnahmen bzw. unterstützt sie entsprechende Maßnahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.