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Die OIE hat in ihrem Sektor de facto eine Monopolstellung gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften inne; somit braucht keine Ausschreibung durchgeführt zu werden, damit sich die Gemeinschaft an der Organisation und Ausrichtung einer internationalen Konferenz über Maul- und Klauenseuche beteiligen kann.
Die OIE hat in ihrem Sektor de facto eine Monopolstellung gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom…
Die OIE hat gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen…
Nach Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsbestimmungen können Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zugunsten von…
Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) hat die Organisation einer großen Konferenz mit dem Titel „Towards the elimination of rabies in Eurasia“ („die…
Die Finanzierung der Beteiligung gemäß Artikel 1 erfolgt aus der Haushaltslinie 17 04 02 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das…
Die OIE plant eine internationale Konferenz über die Maul- und Klauenseuche. Diese Konferenz wird die Maßnahmen unterstützen, die in der Mitteilung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.