Erwägungsgrund 11 32009D0333
Gemäß Artikel 19 der Entscheidung 90/424/EWG kann die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft und für die Modernisierung der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, durchführen oder aber die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei deren Durchführung unterstützen.