Art. 5 32009D0369
Verfahren
(1)
Mit Ausnahme von Absatz 3 und unbeschadet der Zuständigkeiten des PSK und der Aufgaben des Befehlshabers der EU-Operation Die Stimmenthaltung eines Mitglieds steht einem einstimmigen Beschluss nicht entgegen.
(2)
Der Vorsitzende stellt fest, dass die Mehrheit der Vertreter der zur Teilnahme an den Beratungen berechtigten Länder anwesend ist.
(3)
Über alle Verfahrensfragen wird mit der einfachen Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder beschlossen.
(4)
Dänemark beteiligt sich nicht an Beschlüssen des Ausschusses.