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„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass die Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 11 außer in den drei bereits in Anhang IX zum Übereinkommen erwähnten Mitgliedstaaten in den Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen und Slowenien nicht in Anspruch genommen werden können. Gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Übereinkommens sollte der gemäß Artikel 4 des Protokolls 2 des Übereinkommens eingesetzte Ständige Ausschuss gleich nach Inkrafttreten des Übereinkommens ersucht werden, Anhang IX des Übereinkommens wie folgt zu ändern: ‚ANHANG IX Die Staaten und Vorschriften im Sinne des Artikels II des Protokolls 1 sind folgende: — Deutschland: §§ 68, 72, 73 und 74 der Zivilprozessordnung, die für die Streitverkündung gelten, — Estland: Artikel 214 Absätze 3 und 4 und Artikel 216 der Zivilprozessordnung (Tsiviilkohtumenetluse seadustik), die für die Streitverkündung gelten, — Lettland: Artikel 78, 79, 80 und 81 der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums), die für die Streitverkündung gelten, — Litauen: Artikel 47 der Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas), — Ungarn: Artikel 58 bis 60 der Zivilprozessordnung (Polgári perrendtartás), die für die Streitverkündung gelten, — Österreich: § 21 der Zivilprozessordnung, der für die Streitverkündung gilt, — Polen: Artikel 84 bis 85 der Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego), die für die Streitverkündung (przypozwanie) gelten, — Slowenien: Artikel 204 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku), der für die Streitverkündung gilt, — Schweiz: (in Bezug auf jene Kantone, deren Zivilprozessordnung keine Zuständigkeit im Sinne von Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 11 des Übereinkommens vorsieht): die einschlägigen Vorschriften der anwendbaren Zivilprozessordnung über die Streitverkündung (‚litis denuntiatio‘).‘ “
Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens Folgende Staaten gehören derzeit der…
Die in Anhang II genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gelten für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik…
Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG FREIER WARENVERKEHR A. MOTORFAHRZEUGE 1. 31970 L 0156: Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.…
Dem Anhang I Nummer 1 der Beitrittsakte von 2005 wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— Übereinkommen vom 14. April 2005 über den Beitritt der Tschechischen…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.