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„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie beabsichtigt, bei der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen den Geltungsbereich von Artikel 22 Absatz 4 dieser Verordnung zu präzisieren, um die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Verfahren, die die Eintragung oder Gültigkeit von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, zu berücksichtigen und so die Parallelität zu Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens herzustellen; sie wird dabei die Ergebnisse der Bewertung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 berücksichtigen.“
Während der Verhandlungen über das Übereinkommen verpflichtete sich die Gemeinschaft, zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Übereinkommens eine Erklärung…
Die nachfolgenden Verhandlungen im Rat auf der Grundlage dieses Textes haben zur Annahme der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über…
Die Gemeinschaft hat hierzu unter anderem bereits folgende Maßnahmen erlassen: die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die…
Es sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung…
Die nachfolgenden Verhandlungen im Rat auf der Grundlage dieses Textes haben zur Annahme der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über…
Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.