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Der Rat kam zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses 2007/712/EG überein, im Rahmen der Beratungen über den Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano zu prüfen, ob eine Erklärung gemäß Artikel II Absatz 2 des Protokolls 1 zum Übereinkommen abgegeben werden kann. Die Gemeinschaft sollte diese Erklärung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens abgeben.
Der Abschluss des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur…
Der Abschluss des Übereinkommens wurde mit dem Beschluss 2004/579/EG des Rates vom 29. April 2004 im Namen der Gemeinschaft genehmigt, was gemäß Artikel 37…
In seinem Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006 zum Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dass…
Der Abschluss des Übereinkommens wurde mit dem Beschluss 2004/579/EG des Rates vom 29. April 2004 im Namen der Gemeinschaft genehmigt, was gemäß Artikel 37…
In seinem Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006 zum Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dass…
Die Unterzeichnung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.