Erwägungsgrund 4 32005D0672BESCHLUSS DES RATES vom 13. Juni 2005 über die Unterzeichnung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union (2005/672/EG)
Vorbehaltlich seines Abschlusses sollte das Zusatzprotokoll im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 5 32008D0074BESCHLUSS DES RATES vom 9. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2008/74/EG)
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ist das Zusatzprotokoll nun im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Das Zusatzprotokoll…
Erwägungsgrund 3 32005D0106BESCHLUSS DES RATES vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2005/106/EG)
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Zusatzprotokoll im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unterzeichnet und die vorläufige…
Art. 2 32009D0484Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das in Artikel 6 Absatz 2 des Zusatzprotokolls vorgesehene…
Art. 2 32009D0480BESCHLUSS DES RATES vom 6. April 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (2009/480/EG)
Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.