Erwägungsgrund 2 32009D0789Der Standpunkt der Gemeinschaft in Bezug auf Änderungen der Spezifikationen ist von der Kommission festzulegen.
Erwägungsgrund 2 32009D0347BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. April 2009 zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für bildgebende Geräte in Anhang C Teil VII des Abkommens (2009/347/EG)
Der Standpunkt der Gemeinschaft in Bezug auf Änderungen der Spezifikationen ist von der Kommission festzulegen.
Erwägungsgrund 2 32005D0042BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft für einen Beschluss der Verwaltungsorgane, die nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzt wurden, über die Änderung von Anhang C, Teil II, Spezifikationen für Bildschirme (2005/42/EG)
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Hinblick auf die Änderung der Spezifikationen wird von der Kommission nach Konsultation des vom Rat bestellten besonderen…
Erwägungsgrund 4 32005D0009BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. Dezember 2004 über einen Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft zu einem Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung von Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 des Anhangs 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2005/9/EG)
Die Gemeinschaft muss ihren von der Kommission im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung der Anlagen festlegen.
Erwägungsgrund 4 32004D0660BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5. Juli 2004 über einen Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft zu den Änderungen der Anlagen von Anhang 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2004/660/EG)
Die Gemeinschaft muss ihren von der Kommission im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung der Anlagen festlegen.
Erwägungsgrund 2 32006D0364BESCHLUSS DES RATES vom 15. Mai 2006 über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zum Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa betreffend die Genehmigung von adaptiven Frontbeleuchtungssystemen (AFS) für Kraftfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/364/EG)
Der Standpunkt der Gemeinschaft zu diesem Regelungsentwurf sollte festgelegt werden.