Erwägungsgrund 3 32009D0510
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2008/420/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft am 29. April 2008 unterzeichnet.
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2008/420/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft am 29. April 2008 unterzeichnet.