Erwägungsgrund 3 32009D0512
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2008/216/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft am 25. Februar 2008 unterzeichnet.
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2008/216/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft am 25. Februar 2008 unterzeichnet.