Erwägungsgrund 3 32009D0514
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2009/117/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft am 23. Januar 2009 unterzeichnet.
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2009/117/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft am 23. Januar 2009 unterzeichnet.