Erwägungsgrund 1 32009D0549
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards sollte die Kommission bei der Bewertung dieser Standards von einem technischen Ausschuss für Rechnungslegung unterstützt und beraten werden. Diese Aufgabe wird von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group — EFRAG) wahrgenommen.