Art. 5 32009D0042BESCHLUSS 2009/42/GASP DES RATES vom 19. Januar 2009 zur Unterstützung von EU-Maßnahmen, mit denen im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie in Drittstaaten der Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel gefördert wird
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Seine Geltungsdauer endet 15 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten…
Art. 5 Abs. 2 32010D0179BESCHLUSS 2010/179/GASP DES RATES vom 11. März 2010 zur Unterstützung der auf die Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in den westlichen Balkanstaaten im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit
Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens; sie endet jedoch sechs Monate nach…
Art. 5 Abs. 1 32009D1012BESCHLUSS DES RATES 2009/1012/GASP vom 22. Dezember 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 5 32009D0969BESCHLUSS 2009/969/GASP DES RATES vom 15. Dezember 2009 zur Verlängerung der im Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/314/GASP
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 5 Abs. 1 32010D0336BESCHLUSS 2010/336/GASP DES RATES vom 14. Juni 2010 zu EU-Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 5 32010D0397Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.