Erwägungsgrund 5 32012D0711
Im Einklang mit Artikel 7 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und im Hinblick darauf, dass der Gemeinsame Standpunkt den größtmöglichen Nutzeffekt erhält, sind die Mitgliedstaaten übereingekommen, sich im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) um eine verstärkte Zusammenarbeit zu bemühen und die Konvergenz im Bereich der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern zu fördern. Die in dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP festgelegten Grundsätze und Kriterien sind von mehreren Drittländern offiziell unterstützt worden.