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Anhang I Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes sieht die Einrichtung eines Ausschusses vor, der sich aus sieben Persönlichkeiten zusammensetzt, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz sowie unter Juristen von anerkannter Befähigung ausgewählt werden. Nach diesem Absatz ernennt der Rat die Mitglieder dieses Ausschusses mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung des Präsidenten des Gerichtshofes.
Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes sieht die Einrichtung eines Ausschusses vor, der sich aus sieben…
Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes sieht die Einrichtung eines Ausschusses vor, der sich aus sieben…
1. Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz…
Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes sieht vor, dass der Rat die Bedingungen und Modalitäten für die Einreichung…
Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 95/320/EG sieht vor, dass der Ausschuss aus höchstens 21 Mitgliedern besteht, die aus den Reihen der von den Mitgliedstaaten…
Vorbehaltlich des Absatzes 1 ergehen Entscheidungen nach Artikel 20, 21, 29, 59, 61, 62, 63, 66 oder 100 Absatz 2 durch einen Ausschuß von drei Bediensteten des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.