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Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards sollte die Kommission bei der Bewertung dieser Standards von einem technischen Ausschuss für Rechnungslegung unterstützt und beraten werden. Diese Aufgabe wird von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) wahrgenommen.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, über die Anwendbarkeit von internationalen Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft zu beschließen. Da es sich…
In Artikel 42a wird folgender Absatz angefügt: „(5a) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den…
Die Kommission beschließt über die Anwendbarkeit von internationalen Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht…
Die Mitgliedstaaten können die Übergangsbestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli…
Die Verwendung der CPA erfordert es, dass die Kommission von dem mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates eingesetzten Ausschuss für das Statistische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.