Erwägungsgrund 10 32021R0690
Die regulatorischen Hindernisse im Binnenmarkt wurden für viele Industrieprodukte durch Präventionsmechanismen, die Annahme gemeinsamer Vorschriften und — in Bereichen ohne derartige Unionsvorschriften — durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beseitigt. In Bereichen, die nicht durch Unionsrecht geregelt sind, gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, sodass Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dem freien Warenverkehr unterliegen und in einem anderen Mitgliedstaat verkauft werden dürfen. Hat der betreffende Mitgliedstaat Gründe, sich dem Inverkehrbringen der Waren zu widersetzen, so kann er eine Beschränkung auferlegen, sofern eine solche Beschränkung nichtdiskriminierend ist, durch Ziele des legitimen öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist — wie in Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union (AEUV) niedergelegt — oder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als zwingender Grund des öffentlichen Interesses anerkannt ist sowie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht. Bei nicht korrekter Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, etwa wenn ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Beschränkungen auferlegt werden, wird Unternehmen der Marktzugang in anderen Mitgliedstaaten erschwert. Dadurch entgehen der gesamten Wirtschaft Chancen, auch wenn die Marktintegration im Bereich des Warenhandels ein hohes Niveau erreicht hat. Die Annahme der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates wird den wirtschaftlichen Nutzen in diesem Bereich voraussichtlich steigern. Daher sollte dieses Programm darauf abzielen, die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung im Warenhandel zu verbessern, um sein Potenzial voll auszuschöpfen. Es sollte auch darauf abzielen, dass weniger illegale und nichtkonforme Waren auf den Markt gelangen, und zwar durch gezielte Sensibilisierung und Schulungen, durch die Unterstützung der in der Verordnung (EU) 2019/515 genannten Produktinfostellen und durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen den für die gegenseitige Anerkennung zuständigen Behörden.