Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mit der Entscheidung 2006/660/EG sprach die Kommission dem „Polish Register of Shipping“ eine beschränkte Anerkennung für einen Zeitraum von drei Jahren aus. Beschränkte Anerkennungen werden als Klassifikationsgesellschaften bezeichneten Organisationen gewährt, die mit Ausnahme der Nummern 2 und 3 des Abschnitts „Allgemeine Anforderungen“ sämtliche Kriterien des Anhangs der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden erfüllen. Der Geltungsbereich der Anerkennung war auf die Tschechische Republik, Zypern, Litauen, Malta, Polen und die Slowakei beschränkt.
Klassifikationsgesellschaften, die bis zum 6. Oktober 2016 gemäß der Richtlinie 2006/87/EG anerkannt wurden, behalten ihre Anerkennung.
Die Kommission hat das „Polish Register of Shipping“ gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG bewertet. Diese Bewertung stützte sich auf die Ergebnisse…
Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 müssen Schiffsüberprüfungs-, -besichtigungs- und -zertifizierungsorganisationen, die von der Kommission…
Die Anwendung der Anerkennungsregelung sollte für die Schengen-Mitgliedstaaten zwingend sein und für die neuen Mitgliedstaaten, die während der Übergangszeit…
Eine Verlängerung der gemeinschaftlichen Anerkennung des „Polish Register of Shipping“ sollte am 29. September 2009 in Kraft treten, um ihre Durchgängigkeit zu…
Die anerkannten Organisationen, die ursprünglich vom Vereinigten Königreich anerkannt wurden, verfügen derzeit über eine Unionsanerkennung und wurden von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.