Erwägungsgrund 1 32009D0728
Mit der Entscheidung 2006/660/EG sprach die Kommission dem „Polish Register of Shipping“ eine beschränkte Anerkennung für einen Zeitraum von drei Jahren aus. Beschränkte Anerkennungen werden als Klassifikationsgesellschaften bezeichneten Organisationen gewährt, die mit Ausnahme der Nummern 2 und 3 des Abschnitts „Allgemeine Anforderungen“ sämtliche Kriterien des Anhangs der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden erfüllen. Der Geltungsbereich der Anerkennung war auf die Tschechische Republik, Zypern, Litauen, Malta, Polen und die Slowakei beschränkt.