Erwägungsgrund 3 32009D0156BESCHLUSS DES RATES vom 21. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2009/156/EG)
Artikel 75 Absatz 4 des Interim-WPA sieht die vorläufige Anwendung dieses Abkommens bis zu seinem Inkrafttreten vor.
Erwägungsgrund 3 32009D0850BESCHLUSS DES RATES vom 5. Mai 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (2009/850/EG)
Artikel 105 Absatz 4 des Interimsabkommen zum WPA sieht dessen vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor.
Art. 3 32009D0729Das Interims-WPA wird gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Die…
Erwägungsgrund 3 32009D0152BESCHLUSS DES RATES vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (2009/152/EG)
In Artikel 98 Absatz 4 des Übergangs-WPA ist daher dessen vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vorgesehen.
Erwägungsgrund 4 32008D0805BESCHLUSS DES RATES vom 15. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2008/805/EG)
Artikel 243 Absatz 3 des Abkommens sieht dessen vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor.
Erwägungsgrund 3 32004D0860BESCHLUSS DES RATES vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (2004/860/EG)
Das Abkommen sieht die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen vor. Diese Bestimmungen sollten bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorläufig angewendet…