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Das Interims-WPA wird gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Die Kommission teilt in einer Bekanntmachung den Zeitpunkt des Beginns der vorläufigen Anwendung mit.
Gemäß Artikel 98 Absatz 4 des Übergangs-WPA wird das Übergangs-WPA bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt. Die…
Gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Interimsabkommen zum WPA wird dieses Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig…
Gemäß Artikel 75 Absatz 4 des Interim-WPA wird das Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, sofern…
Artikel 76 Absatz 3 des Interims-WPA sieht dessen vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor.
Gemäß Artikel 243 Absatz 3 des Abkommens wird das Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, sofern…
Artikel 75 Absatz 4 des Interim-WPA sieht die vorläufige Anwendung dieses Abkommens bis zu seinem Inkrafttreten vor.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.