Erwägungsgrund 3 32009D0764
Am 29. Dezember 2008 stellte Spanien infolge von Entlassungen in der Textilbranche einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 3306750 EUR in Anspruch zu nehmen.