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Der Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, den die betreffende Person jeweils besucht. Die Schutzmaßnahmen dieses Mitgliedstaats beruhen ausschließlich auf den dort geltenden Rechtsvorschriften und den einschlägigen internationalen Übereinkünften.
Die nationale Sicherheit in den Bereichen der Verteidigung und Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats.
Dieser Beschluss gilt vorbehaltlich der bestehenden einzelstaatlichen Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Zuständigkeitsverteilung zwischen den…
Die Information der betroffenen Personen über ihre Rechte und Pflichten ist für ein Vertrauensverhältnis zu den zuständigen Behörden und Trägern der…
Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt,…
Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Gestaltung ihrer Sozialschutzsysteme. Die ausschließliche Zuständigkeit der…
In Anerkennung der Tatsache, dass die Organisation und die Verwaltung von Gesundheitssystemen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen und dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.