Erwägungsgrund 7 32003D0170
Aufgrund der Erfahrungen bei der Durchführung der Gemeinsamen Maßnahme und im Rahmen der Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam über die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität ist es erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei den Aufgaben und der Entsendung von Verbindungsbeamten in Drittstaaten und zu internationalen Organisationen zu intensivieren und auszubauen.