Erwägungsgrund 1 32009D0878
In Artikel 4 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen ist vorgesehen, dass bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Europäischen Rates nach Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Liste der Zusammensetzungen des Rates die Liste dieser Zusammensetzungen, die zu den Zusammensetzungen „Allgemeine Angelegenheiten“ und „Auswärtige Angelegenheiten“ hinzukommen, vom Rat in seiner Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ festgesetzt werden sollte, der mit einfacher Mehrheit beschließt.