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Artikel 11 jener Gemeinsamen Aktion sieht vor, dass der Status der EU-geführten Truppen und ihres Personals, die im Landgebiet von Drittstaaten stationiert sind oder in den Hoheitsgewässern oder den Binnengewässern von Drittstaaten operieren, nach dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags festgelegt wird. Die Regierung der Republik Dschibuti hat den Generalsekretär/Hohen Vertreter mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 unterrichtet, dass sie dem Einsatz einer europäischen Truppe in ihrem Hoheitsgebiet zustimmt und dass sie zu diesem Zweck ein Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte abzuschließen beabsichtigt.
Artikel 11 jener Gemeinsamen Aktion sieht vor, dass der Status der EU-geführten Truppen und ihres Personals, die im Landgebiet von Drittstaaten stationiert sind…
In Artikel 11 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP ist vorgesehen, dass der Status der EU-geführten Truppen und ihres Personals, die im Landgebiet von…
Nachdem er vom Rat am 18. September 2007 gemäß Artikel 24 des Vertrags hierzu ermächtigt worden war, hat der Vorsitz, unterstützt vom Generalsekretär/Hohen…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Dschibuti über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti im…
Nachdem er vom Rat am 18. September 2007 gemäß Artikel 24 des Vertrags hierzu ermächtigt worden war, hat der Vorsitz, unterstützt vom Generalsekretär/Hohen…
Auf ein am 27. April 2006 ergangenes Ersuchen des Generalsekretärs/Hohen Vertreters hin hat die Regierung der Gabunischen Republik mit Schreiben vom 18. Mai…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.