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Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 8 erhält folgende Fassung: Kohärenz der EU-Reaktion Der Hohe Vertreter, der Befehlshaber der EU-Operation und der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte stimmen ihre jeweiligen Tätigkeiten bei der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion eng miteinander ab.“
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 erhält folgende Fassung: Status der EU-geführten Truppen Der Status der EU-geführten Truppen und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlichen Garantien, die — im Landgebiet von Drittstaaten stationiert sind, — in den Hoheitsgewässern oder den Binnengewässern von Drittstaaten operieren, wird nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags festgelegt.“
Artikel 15 erhält folgende Fassung: Weitergabe von Informationen an die Vereinten Nationen und andere dritte Parteien
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