Erwägungsgrund 2 32009D0898
Dieses Abkommen wurde im Namen der Gemeinschaft am 28. Mai 2009 unterzeichnet und ist seit diesem Zeitpunkt vorbehaltlich seines späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss 2009/479/EG des Rates vorläufig angewendet worden.
Dieses Abkommen wurde im Namen der Gemeinschaft am 28. Mai 2009 unterzeichnet und ist seit diesem Zeitpunkt vorbehaltlich seines späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss 2009/479/EG des Rates vorläufig angewendet worden.