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Innerhalb der Gemeinschaft finden die Bestimmungen des Protokolls unbeschadet des Artikels 5 dieses Beschlusses ab dem 18. Juni 2011, dem Datum des Beginns der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, vorläufig Anwendung, sofern das Protokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist.
Bei Abschluss des Protokolls gibt die Gemeinschaft folgende Erklärung ab, um der möglichen vorläufigen Anwendung gemäß Absatz 1 Rechnung zu tragen: „Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie die Bestimmungen des Protokolls ab dem 18. Juni 2011, dem Datum des Beginns der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen , vorläufig anwenden wird, sofern das Protokoll bis dahin nicht gemäß dessen Artikel 25 Absatz 1 in Kraft getreten ist.“
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3,…
Da das Protokoll und die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 eng miteinander verknüpft sind, sollten die Bestimmungen des Protokolls in der Gemeinschaft vorläufig zur…
Das Protokoll sollte unter den Mitgliedstaaten spätestens am 18. Juni 2011, dem Datum des Beginns der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, Anwendung…
Bei Abschluss des Protokolls gibt die Gemeinschaft folgende Erklärung ab: „Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie die Bestimmungen des Protokolls auch…
Die gemeinschaftsbezogenen Teile des Protokolls werden ab 1. Mai 2004 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.
Das Protokoll wird gemäß den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2011, oder ab einem späteren Zeitpunkt, den die Union und Andorra vereinbaren,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.