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Da das Protokoll und die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 eng miteinander verknüpft sind, sollten die Bestimmungen des Protokolls in der Gemeinschaft vorläufig zur Anwendung gelangen, sofern das Protokoll dort am 18. Juni 2011, dem Datum des Beginns der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, noch nicht in Kraft getreten ist. Bei Abschluss des Protokolls sollte eine einseitige Erklärung in diesem Sinne abgegeben werden.
Innerhalb der Gemeinschaft finden die Bestimmungen des Protokolls unbeschadet des Artikels 5 dieses Beschlusses ab dem 18. Juni 2011, dem Datum des Beginns der…
Das Protokoll sollte unter den Mitgliedstaaten spätestens am 18. Juni 2011, dem Datum des Beginns der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, Anwendung…
Bei Abschluss des Protokolls gibt die Gemeinschaft folgende Erklärung ab: „Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie die Bestimmungen des Protokolls auch…
Da das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der EU und Israel vom 1. Mai 2004 an vorläufig gilt, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten…
Da das Protokoll ab dem 1. Mai 2004 gilt, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten und so bald wie möglich in Kraft treten.
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll seit dem 1. Mai 2004 vorläufig angewandt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.