Erwägungsgrund 3 32009D0805BESCHLUSS DES RATES vom 19. Oktober 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2009/805/EG)
Es ist angebracht, das Abkommen zu unterzeichnen —
Erwägungsgrund 4 32004D0911BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 2004 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums (2004/911/EG)
Das Abkommen und das Einverständliche Memorandum sollten im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und genehmigt werden.
Erwägungsgrund 3 32008D0578BESCHLUSS DES RATES vom 28. Februar 2008 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat (2008/578/EG)
Das Abkommen sollte deshalb unterzeichnet und genehmigt werden —
Erwägungsgrund 3 32007D0855BESCHLUSS DES RATES vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (2007/855/EG)
Das Abkommen sollte daher unterzeichnet und genehmigt werden —
Erwägungsgrund 3 32006D0580BESCHLUSS DES RATES vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (2006/580/EG)
Das Abkommen ist daher zu unterzeichnen und zu genehmigen —
Erwägungsgrund 2 32009D0173BESCHLUSS DES RATES vom 5. Juni 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2009/173/EG)
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden.