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Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ethylenoxid aufgrund der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG auf bestimmte besondere Bereiche beschränkt. Daher sind Einfuhren nur für diese besonderen Verwendungszwecke erlaubt. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche dieser gemäß der Richtlinie 98/8/EG erlaubten Verwendungszwecke sie in ihrem Hoheitsgebiet zulassen.
Wirkstoffe, die ausschließlich zur Verwendung in Biozid-Produkten hergestellt oder eingeführt werden und die bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung nach Artikel…
Ethylenoxid unterliegt der Richtlinie 79/117/EWG. Die Chemikalie wurde jedoch im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der…
Der Wirkstoff Bis(tributyltin)oxid fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das…
Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen…
Im Interesse der Kohärenz von Gemeinschaftsvorschriften sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen mit den Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie…
Gemäß Kapitel II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.