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Gemäß den Artikeln 11, 12, 13, 14, 18 und 186 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 hat die Kommission die Möglichkeit, Verwaltungsbefugnisse an das begünstigte Land zu übertragen, und es werden die Voraussetzungen für eine solche Übertragung in Bezug auf die Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — des Instruments für Heranführungshilfe festgelegt.
Diese Verordnung enthält Vorschriften, mit denen der Übergang von der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999…
Gemäß den Artikeln 11, 12, 13, 14, 18 und 186 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 hat die Kommission die Möglichkeit, Verwaltungsbefugnisse an das begünstigte Land…
Bevor die Kommission entscheidet, dem begünstigten Land die Verwaltungsbefugnisse für eine Komponente, ein Programm oder eine Maßnahme zu übertragen,…
Die Kommission überwacht die Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007.
Die Kommission überwacht die Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007.
In der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 sind die Ziele und wichtigsten Grundsätze der Heranführungshilfe für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.