Art. 14 32010D0112BESCHLUSS 2010/112/GASP DES RATES vom 22. Februar 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab 1. März 2010.
Art. 14 32010D0110BESCHLUSS 2010/110/GASP DES RATES vom 22. Februar 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab 1. März 2010.
Art. 14 32010D0443BESCHLUSS 2010/443/GASP DES RATES vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab 1. März 2010.
Art. 14 32010D0118BESCHLUSS 2010/118/GASP DES RATES vom 25. Februar 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab 1. März 2010.
Art. 15 32010D0111BESCHLUSS 2010/111/GASP DES RATES vom 22. Februar 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab 1. März 2010.