Erwägungsgrund 4 32010D0203
Litauen reichte am 23. September 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen im Möbelherstellungssektor ein und legte Zusatzinformationen zur Vervollständigung vor, die am 16. Oktober 2009 eingegangen sind. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags; die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 662088 EUR bereitzustellen.