Erwägungsgrund 4 32010D0204
Litauen reichte am 23. September 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in der Textilbranche ein. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags; die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 523481 EUR bereitzustellen.